§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/39?asof=2020-01-13#abs-1 (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/39?asof=2020-01-13#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der dafür eine Zustimmung benötigt oder erhalten hat, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/39?asof=2020-01-13#abs-3 (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/39?asof=2020-01-13#abs-4 (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/39?asof=2020-01-13#abs-5 (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/39?asof=2020-01-13#abs-6 (6) Die Absätze 2 und 4 gelten für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des AufenthG →
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
16.08.2023 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
-
16.08.2023 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. I S. 1307
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 39 Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
-
29.08.2013 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
-
17.06.2013 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 7 1. 1. 2014 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1555 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1555
-
17.06.2013 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1555)
BGBl. I S. 1555
-
17.06.2013 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1555)
BGBl. I S. 1555
-
01.06.2012 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.